Börsen | Börsenordnung

Der Zucht von Aquarientieren sowie von Aquarienpflanzen ist innerhalb der dem VDA angeschlossenen Vereine und Zweckvereinigungen eine besondere Bedeutung zuzumessen. Sie ist die Grundlage für den Erhalt von Arten im Bestand der Vivarianer und trägt dazu bei, die optimale Pflegebedingung zu erforschen und zu verwirklichen.

Die erfolgreiche Zucht ist meist der Anlass, die selbstgezüchteten Tiere und Pflanzen an interessierte Vivarianer weiterzugeben. Diesem Zweck dienen die, durch die Vereine und Zweckvereinigungen durchgeführten Aquarienbörsen.

VDA-Börsenordnung | § 1 Geltungsbereich


Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die vom Aquarien und Terrarienverein “AMAZONAS“ e.V. Saarbrücken (1.Vorsitzender: Udo Hoppstädter, Am Hölzersbach 4, 66113 Saarbrücken) durchgeführt werden.

VDA-Börsenordnung | § 2 Gegenstand der Aquarienbörse


Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinem erwerbsmäßigen Zweck.

Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus einem längeren Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist. Die Art und ggf. Gattung der angebotenen Aquarientiere ist in der Anlage gesondert aufgeführt.

Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenen.

VDA-Börsenordnung | § 3 Anbieter


Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über tier- und artenschutzrechtlichen sowie ggf. tierseuchenrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis des entsprechenden VDA Sachkundenachweises ist anzustreben.

Die tierschutz- und artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.

VDA-Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.

VDA-Börsenordnung | § 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen


Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

  1. Tiere dürfen nur im geschlossenen Raum angeboten werden.
  2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien Zustand angeboten werden.
  3. Als Behältnis dürfen nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuelle dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
  4. Eine Überbesetzung ist nicht zulässig.
  5. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (-parameter) sind zu beachten.
  6. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.
  7. Es darf immer nur eine Art in einem Becken angeboten werden. Unverträgliche Arten oder Einzeltiere sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt haben.
  8. Zur Vermeidung von Streß sind die Börsenbecken mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenbüschel, Steine, Wurzeln oder Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn die angebotenen Tiere versteckt leben oder besonders stressanfällig sind.
  9. Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheibe der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulation die Tiere beunruhigt.
  10. Die Börsenbecken müssen auf Sichthöhe (mindestens 80 cm hoch) aufgestellt werden. Sie dürfen nur von oben und einer Seite her einsehbar sein.
  11. Es muss temperiertes Wasser mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten zum Auffüllen der Börsenbecken bereitgehalten werden, für den Fall, dass der Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark absinkt.
  12. In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
  13. Der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür Fischtransportbeuteln / Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen.


Für Beutelbörsen gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:

  1. Beutelbörsen dürfen nur in geschlossenen Räumen abgehalten werden, in denen eine Raumtemperatur von mindestens 21°C und höchstens 26°C gewährleistet ist.
  2. Die Beutel sind so aufzustellen, dass die darin befindlichen Fische betrachtet werden können, ohne dass der Beutel angehoben werden muss. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht um- oder herunterfallen können.
  3. Die Beutel müssen ausreichend gross sein. Das Verhältnis zwischen Wasser und Luftvolumen soll 1:3 betragen.
  4. Beutelbörsen dürfen höchsten 2 Stunden dauern. Der Sauerstoffversorgung der Fische im Beutel ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
  5. Die Beutel müssen in einem ausreichenden Abstand zur Verkehrsfläche aufgestellt werden, damit die Fische nicht unnötig beunruhigt werden und nur von Personen näher begutachtet werden können, die ein echtes Kaufinteresse haben.
  6. § 5 ist sinngemäß zu beachten.


VDA-Börsenordnung | § 5 Beratung und Information


Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch in einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

  1. Name und Anschrift des Züchters/Anbieters
  2. Artname (wissenschaftlich/deutsch)
  3. Herkunftsgebiet
  4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
  5. Fütterungshinweise
  6. Eventuell erforderliche weitere besonders zu beachtende Hälterungsbedingungen
  7. Preis / Tauschwert


Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere berät.

VDA-Börsenordnung | § 6 Überwachung der Börsenordnung


Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Verein ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen. Beide müssen sachkundig sein.

Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Personal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung oder den weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

Bei schwerwiegendem Verstoß und / oder im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

VDA-Börsenordnung | § 7 Haftung


Vermittelt der Verein bei der Ausrichtung einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem VDA, noch dem Verein selbst, erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.

Weiterhin übernimmt der Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenstände und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von ihrem ordnungsgemäßen Zustand und ihrer Funktion selbst zu überzeugen.

VDA-Börsenordnung | § 8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde


Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

VDA-Börsenordnung | § 9 Ergänzungen zur Börsenordnung


Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

VDA-Börsenordnung | § 10 Bekanntgabe


Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass er die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese einzuhalten.

Desweiteren sind die Vorgaben des Veterinärsamts zu beachten, diese liegen an der Börse zusammen mit der Börsenordnung für jeden einsehbar aus.

Gezeichnet, Udo Hoppstädter, 1. Vorsitzender