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AQUARIEN- & TERRARIENVEREIN AMAZONAS e.V. SAARBRÜCKEN |
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Über uns | VereinssatzungVereinssatzung | §1 VereinsnameDer Verein führt den Namen Aquarien- und Terrarienverein "AMAZONAS" und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister. Vereinssatzung | §2 Zweck des VereinsDer Zweck des Vereins ist:
Vereinssatzung | §3 Entstehung der MitgliedschaftMitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, wenn Sie schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig. Vereinssatzung | §4 Beendigung der MitgliedschaftDie Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
Vereinssatzung | §5 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:
Vereinssatzung | §6 Der VorstandDer Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Vereinssatzung | §7 Die VorstandschaftDie Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer und 2 Beisitzern. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie fasst Ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins; die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern; die Pflicht dem Vorstand bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten nach besten Kräften und bestem Wissen zu unterstützen und zu beraten. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftämtern in einer Person ist unzulässig. Vereinssatzung | §8 Die MitgliederversammlungMindestens 1 mal im Jahr, zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, sowie bei Bedarf (alle 2 Jahre) die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags der Mitglieder sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 85% der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 95% der Erschienenen notwendig. Besondere Anliegen sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung zu unterbreiten. Vereinssatzung | §9 Beurkundung der BeschlüsseDie in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstand oder dessen Vertreter; Protokollführer ist der Schriftführer, im Verhinderungsfalle ein besonders zu bestimmender Vertreter. Vereinssatzung | §10 Das GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Vereinssatzung | §11 BeiträgeDie Aufnahmegebühr und der laufende Jahresbeitrag werden jeweils für das laufende Jahr in der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Beträge sowie die Gebühr für den Mitgliedsausweis in einer Summe beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Beiträge sind immer zum Jahresanfang zuentrichten. Vereinssatzung | §12 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der 1.und 2. Vorsitzende sind vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Verein ist aufzulösen, sobald versucht wird von einem anderen Club, Verein oder sonstigen wirtschaftlichen Verbänden über Vorstandswahlen den Verein in Ihre Gewalt zu bekommen. Das Restvermögen ist in diesem Falle dem Tierheim (Zoo) zu überweisen. Vereinssatzung | §13 Einladung zur MitgliedervollversammlungDie Mitglieder des Aquarien und Terrarienverein "Amazonas" werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Udo Hoppstädter 1.Vorsitzender |
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