Über uns | Vereinssatzung


Vereinssatzung | §1 Vereinsname


Der Verein führt den Namen Aquarien- und Terrarienverein "AMAZONAS" und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

Vereinssatzung | §2 Zweck des Vereins


Der Zweck des Vereins ist:

  1. Die Erhaltung und Förderung des Zierfischhobbys
  2. Der Schutz und die Pflege von Zierfischen.
  3. Die Entnahme von Fischen aus der Natur einzuschränken bzw. mit der Zeit ganz einstellen zu können.
  4. Jedem Mitglied bei der artgerechten Haltung behilflich sein zu können.


Vereinssatzung | §3 Entstehung der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, wenn Sie schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.

Vereinssatzung | §4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

  1. durch freiwilligen Austritt, er kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandsschaft, unter Einhaltung einer 6 wöchigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Durch Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied an den Verein sämtliche Anrechte.
  2. durch den Tod, der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  3. durch Ausschließung, ein Mitglied kann wegen: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, ehrlosem Verhalten oder groben Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Stimmenmehrheit der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen oder seinen freiwilligen Austritt zu erklären


Vereinssatzung | §5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Vorstandschaft
  3. Die Mitgliederversammlung


Vereinssatzung | §6 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

Vereinssatzung | §7 Die Vorstandschaft


Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer und 2 Beisitzern.

Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie fasst Ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angaben der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert. Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins; die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern; die Pflicht dem Vorstand bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten nach besten Kräften und bestem Wissen zu unterstützen und zu beraten. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftämtern in einer Person ist unzulässig.

Vereinssatzung | §8 Die Mitgliederversammlung


Mindestens 1 mal im Jahr, zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
der Vorstandschaft, sowie bei Bedarf (alle 2 Jahre) die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags der Mitglieder sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 85% der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 95% der Erschienenen notwendig. Besondere Anliegen sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung zu unterbreiten.

Vereinssatzung | §9 Beurkundung der Beschlüsse


Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstand oder dessen Vertreter; Protokollführer ist der Schriftführer, im Verhinderungsfalle ein besonders zu bestimmender Vertreter.

Vereinssatzung | §10 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Vereinssatzung | §11 Beiträge


Die Aufnahmegebühr und der laufende Jahresbeitrag werden jeweils für das laufende Jahr in der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Beträge sowie die Gebühr für den Mitgliedsausweis in einer Summe beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Beiträge sind immer zum Jahresanfang zuentrichten.

Vereinssatzung | §12 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der 1.und 2. Vorsitzende sind vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Verein ist aufzulösen, sobald versucht wird von einem anderen Club, Verein oder sonstigen wirtschaftlichen Verbänden über Vorstandswahlen den Verein in Ihre Gewalt zu bekommen.

Das Restvermögen ist in diesem Falle dem Tierheim (Zoo) zu überweisen.

Vereinssatzung | §13 Einladung zur Mitgliedervollversammlung


Die Mitglieder des Aquarien und Terrarienverein "Amazonas" werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen.

Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

Udo Hoppstädter
1.Vorsitzender